Arbeitsassistenz – Das Wichtigste in Kürze
Schwerbehinderte Menschen stehen im beruflichen Alltag gelegentlich vor einem besonderen Problem. Sie sind wegen ihrer Behinderung darauf angewiesen, dass andere für sie bestimmte „Handgriffe“ übernehmen, ihnen bei der Arbeit assistieren. Damit die Beschäftigung im Einzelfall nicht an solchen Problemen scheitert, ist im SGB IX ein Rechtsanspruch auf Übernahmen der Kosten für eine vom schwerbehinderten Menschen selbst beschaffte/organisierte notwendige Arbeitsassistenz begründet worden. Dieses Merkblatt gibt Antwort auf die wichtigsten Fragen zur Arbeitsassistenz.

Was ist Arbeitsassistenz, wer ist zuständig?

Die Arbeitsassistenz unterstützt/ assistiert schwerbehinderte Menschen nach deren Anweisung bei der von ihnen zu erbringenden Arbeitsleistung durch Erledigung von Hilfstätigkeiten. Die schwerbehinderten Menschen müssen also selbst über die am Arbeitsplatz geforderten fachlichen Qualifikationen verfügen, die Arbeitsassistenz übernimmt nicht die Hauptinhalte der von den schwerbehinderten Menschen zu erbringenden Arbeitsleistung. Die Arbeitsassistenz kommt in Betracht, wenn eine nicht nur gelegentliche, regelmäßige Unterstützung von schwerbehinderten Menschen bei der Arbeitsausführung notwendig ist.
Zuständig ist das Integrationsamt, in deren Bereich der Arbeitsplatz liegt. Dort muss auch der Antrag auf Kostenübernahme für die Arbeitsassistenz gestellt werden.

Wer beauftragt die Arbeitsassistenz?
Auftraggeber der Arbeitsassistenz ist der schwerbehinderte Mensch selbst. Er beschäftigt die Assistenzkraft, ist also ihr Arbeitgeber (Arbeitgebermodell), oder vereinbart mit einem Dritten (z.B. professionellen Hilfsdienst) das Erbringen entsprechender Dienstleistungen (Dienstleistungsmodell).

Muss der Arbeitgeber beteiligt werden?
Der Arbeitgeber muss schon deshalb rechtzeitig beteiligt werden, weil ein Rechtsanspruch auf Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz nur besteht, wenn alle innerbe- trieblichen Maßnahmen im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers wie behindertengerechte Arbeitsplatzauswahl, Ausbildung, Organisation, Einrichtung und Ausgestaltung des Arbeitplat- zes ausgeschöpft sein müssen (auch an diesen Kosten beteiligt sich ggf. das Integrationsamt mit Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben).
Bevor ein schwerbehinderter Mensch Arbeitsassistenz selbst organisiert, muss der Arbeitgeber in jedem Falle schriftlich bestätigen, dass er mit einer/der „betriebsfremden“ Assistenz einverstanden ist.

Welche weiteren Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Leistungen zur Arbeitsassistenz können grundsätzlich nur zur Beschäftigung auf einem Ar- beitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX, also auf einem „regulären“ Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden erbracht werden. Bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen muss eine Beschäftigungsdauer von mehr als acht Wochen vorgesehen sein. Die Leistungen des Integrationsamtes sollen zusammen mit Leistungen anderer Träger in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielten Arbeitseinkommen stehen.
Notwendig wird die Arbeitsassistenz wenn Schwerbehinderte Menschen erst dadurch den allgemeinen Anforderungen ihres Berufes gerecht werden können §102 Abs.4 SGB IX und §17. Die Kosten einer notwenigen Arbeitsassistenz für ABM-Beschäftigte sind vom zuständigen Ar- beitsamt zu übernehmen.

Wie hoch sind die Leistungen des Integrationsamtes?
Die Leistung wird als Geldleistung erbracht, deren Höhe sich nach den individuellen Bedürfnis- sen im Einzelfall richtet. Im Regelfall sind abhängig vom täglichen Unterstützungsbedarf zwi- schen 250 EURO und 1.100 EURO als monatliches Budget möglich. Dieser Betrag kann um eine Aufwandspauschale von 20 EURO für Regiekosten erhöht werden.

Welche Rechtsvorschriften sind zu beachten?

Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsas- sistenz ist § 102 Abs. 4 SGB IX und § 17 Abs. 1a Schwerbehinderten-Ausgleichsab- gabeverordnung (SchwbAV).
Wie für alle anderen Leistungen der Integrationsämter zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben gelten ergänzend auch die § 73 Abs. 1 und 3, § 102 Abs. 2 und 5 SGB IX sowie die § 17 Abs. 2 und § 18 SchwbAV.
Bei Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes durch einen Rehabilitationsträger ist § 33 Abs. 8 Nr. 3 und Satz 2 und 3 zu beachten.

Haben auch schwerbehinderte Selbständige einen Anspruch auf solche Leistungen?

Ja! Dabei werden die vorstehenden Hinweise entsprechend angewandt.

Arbeitsassistenz als zusätzliche Leistung:
Gewährt ein Rehabilitationsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes an einen schwerbehinderten Menschen selbst oder an seinen Arbeitgeber können zur Sicherung der Eingliederung bis zu drei Jahren zusätzlich die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz übernommen werden. Die Leistung wird vom Integrationsamt durchgeführt, dem der für die Grundleistung zuständige Rehabilitationsträger die Kosten erstattet.

Welche sonstigen Möglichkeiten gibt es, die Unterstützung am Arbeitsplatz sicherzustellen?
Häufig lässt sich bereits durch eine innerbetriebliche Lösung, z.B. durch Kollegen sicherstellen, dass die notwendige Unterstützung am Arbeitsplatz gewährleistet ist. Der Arbeitgeber kann ggf. für seine dadurch entstehende finanzielle Belastung von dem Integrationsamt einen laufenden Zuschuss erhalten. Die von vielen Arbeitgebern, insbesondere des öffentlichen Dienstes, zur Verfügung gestellte personelle Unterstützung z.B. durch Vorlesekräfte für Blinde soll durch den Rechtsanspruch auf Arbeitsassistenz nicht in Frage gestellt werden. Punktuell erforderliche Gebärdendolmetschereinsätze bei Gehörlosen werden von dem Integrationsamt einzelfallbezogen finanziert.

Welche Lösung gibt es für Schwerstbehinderte, die eine „Rund-um-die-Uhr“ – Unterstützung benötigen?

Das Integrationsamt kann nur Geldleistungen für die arbeitsplatzbezogene Unterstützung erbringen. Diese Leistungen werden daher ggf. durch die Leistungen der Pflegeversicherung und der Sozialämter ergänzt.

Welche individuelle Lösung in Betracht kommt, hängt stark von den Umständen des Einzelfalles ab. Es wird daher dringend empfohlen, sich rechtzeitig vom Integrationsamt beraten zu lassen.

Quelle:
Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen E-Mail: bih@lwbaden.de Ernst-Frey-Str. 9 in 76135 Karlsruhe www.integrationsaemter.de

https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&cad=rja&uact=8&ved=2ahUKEwiyp5yy1LvrAhW2ZhUIHWYUCkYQFjABegQIBxAB&url=https%3A%2F%2Fwww.gehoerlosen-bund.de%2Fbrowser%2F581%2Fdgb_merkblatt_arbeitsassistenz_juni2003.pdf&usg=AOvVaw0tswMHYLzFYE8TSPeMA9pM